Akuelle Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die Maßnahmen in Deutschland zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus führen dazu, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II (Alg II) - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - sichert bei Einkommensverlust den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen wie z. B. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeld I (SGB III), Kinderzuschlag oder Wohngeld ausreichen und auch kein erhebliches eigenes Vermögen vorhanden ist. Infolge der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie haben Personen also auch dann grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie über Vermögen verfügen, das einen Leistungsanspruch nach § 12 Absatz 1 SGB II eigentlich ausschließen bzw. zumindest verringern würde. Dieses Regelungen gelten befristet zunächst bis zum 31. Dezember 2021.

Um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Jobcenter zu schützen und um die Pandemie einzudämmen, soll ab dem 16.03.2020 weitestgehend persönlicher Kontakt im Jobcenter vermieden werden.

Sie möchten in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen? Dann beachten Sie bitte die Informationen für Neukundinnen und -kunden.

Sie sind Bestandskunde und haben einen Vorsprachetermin oder wollen einen Termin vereinbaren? Dann beachten Sie bitte die Informationen für Bestandskundinnen und –kunden.


Informationen für Neukundinnen und Kunden

für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01. März 2020 bis 31. Dezember 2021 beginnen.

  • Es empfiehlt sich zur Klärung einer etwaigen Antragstellung, sich zunächst telefonisch an das für Sie zuständige Jobcenter zu wenden. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort. Den jeweiligen Kontakt finden Sie hier.
  • Bitte füllen Sie für eine Antragstellung den vereinfachten Antrag auf Grundsicherung / Arbeitslosengeld II und die Anlagen aus, die zu Ihrer persönlichen Situation passen. Die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit stehen hier auf als Download zur Verfügung. Bitte nehmen Sie sich ausreichend Zeit und Ruhe und beachten Sie, dass

a) Arbeitslosengeld II frühestens ab dem Monat gezahlt werden kann, in dem Leistungen beim Jobcenter beantragt (telefonisch, schriftlich oder per E-Mail) werden.

b) Sie im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflichten zu jedem Eintrag einen Nachweis führen müssen (z.B. Ausweisdokument, Mietvertrag, Kündigung des Arbeitgebers, Lohnnachweis, Schulbescheinigung usw.). Zur Beschleunigung können Sie entsprechende Nachweise bereits in Kopie dem Antrag beilegen. Ansonsten werden erforderliche Nachweise für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich angefordert oder entsprechende Prüfungen nach Wiederherstellung des persönlichen Zugangs vorgenommen.

c) durch falsche Angaben verursachte Leistungszahlungen zu Unrecht erbracht werden und deshalb zu erstatten sind

d) zur vorübergehenden Vereinfachungen des Zugangs zum ALG II Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird, es sei denn es handelt sich um erhebliches Vermögen

e) in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs die Ausgaben für Ihre Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, ohne dass bei unangemessenen Kosten eine Kostensenkung gefordert wird.

  • Um die nachfolgende Bearbeitung zu beschleunigen und Rückfragen zu erleichtern, geben sie bitte freiwillig eine Rufnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse an, bei der die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Jobcenter Sie erreichen können. Schriftliche Nachfragen verzögern eine etwaige Bewilligung von Geldleistungen.
  • Reichen Sie die unterschriebenen Antragsunterlagen entweder per Post (auch Einwurf in Hausbriefkasten ist möglich) oder eingescannt per E-Mail bei dem örtlichen Jobcenter der Kommune im Kreis Coesfeld ein, bei der Sie ihren Hauptwohnsitz haben.

f) wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist (erneut) ein Antrag (jetzt) auf Weiterbewilligung von ALG II gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in den o. g. Zeitraum, gilt auch hier (erneut) der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen, Buchstabe a) -e). Insbesondere bei  Erstanträge als auch für entsprechende Anträge auf Weiterbewilligungen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. April 2021 beginnt, wird wegen dem vereinfachten Zugangs im Regelfall eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate erfolgen.


Informationen für Bestandskundinnen und Kunden

  • Zur Klärung Ihrer Anliegen wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an das für Sie zuständige Jobcenter. Vorsprachen sind meistens nur mit Terminvereinbarung möglich. Den jeweiligen Kontakt finden Sie hier. Anträge oder Unterlagen reichen Sie bitte per Post (auch Einwurf in Hausbriefkasten ist möglich) oder besser noch per E-Mail bei Ihrem örtlichen Jobcenter ein.
  • Anträge können formlos, d. h. auch ohne Vordruck, gestellt werden. Auch können Sie die hier als Download zur Verfügung stehenden Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit beispielsweise für die Antragstellung oder Mitteilung einer Veränderung nutzen.
  • Endet ihr Bewilligungszeitraum ist für eine Weiterbewilligung des ALG II ein erneuter Antrag erforderlich. Nachweise zu Änderungen in Ihren bislang mitgeteilten Verhältnissen, reichen Sie einfach zusammen mit Ihrem Antrag formlos in einem verschlossenen Umschlag als Kopie oder im Original ein. Ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten bestehen weiterhin. Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von Ihnen zu erstatten.
  • Für Ausnahmefälle (unumgängliche Barauszahlungen oder sonstige existenzbedrohende Sachverhalte z. B. bei Obdachlosen) wird vor Ort eine Kontaktmöglichkeit geschaffen.
  • Die örtlichen Jobcenter der Städte und Gemeinden sind über die bekannten oder im Internet bekannt gegebenen lokalen Rufnummern erreichbar.
  • Die Auszahlung der Geldleistung ist sichergestellt.

Diese Regelungen gelten ausdrücklich nur vorübergehend, um die aktuelle Krisensituation zu bewältigen.


Hinweise zu Förderanträgen der NRW-Soforthilfe

Kleine und mittlere Unter­nehmen aus allen Wirtschafts­bereichen sowie Solo-Selbst­ständige und Frei­berufler konnten bis zum 31.05.2020 in der Corona-Krise finanzielle Unter­stützung durch die NRW-Sofort­hilfe 2020 erhalten. Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Weitere Informationen der NRW-Soforthilfe finden Sie hier.


Hinweise zur Überbrückungshilfe / NRW Überbrückungshilfe Plus

Ab dem 10. Juli 2020 können Unternehmen Soloselbstständige und Freiberufler einen "Antrag auf Überbrückungshilfe" stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Anträge sind über die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu stellen. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm für Unternehmen an betrieblichen Fixkosten je nach Umsatzausfall. Zuständig für die Durchführung des Bundesprogramms "Überbrückungshilfe" sind die Länder. Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Näheres zu den Antragsvoraussetzungen und der Förderhöhe finden sie hier.