Informationen zum Bürgergeld
Dürfen Sie Ihr Auto behalten? Übernimmt das Jobcenter Ihre Stromkosten? Und wie viel dürfen Sie hinzuverdienen, wenn Sie Bürgergeld bekommen?
Hier gibt es zukünftig Antworten auf diese und weitere, häufig gestellte Fragen über uns und unsere Arbeit, die Sie möglicherweise beschäftigen.
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Allgemeines & Antragsverfahren
Was ist das Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats. Es sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Die Leistungen dienen dazu, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung richtet sich nach dem persönlichen Bedarf der Antragsteller, der durch andere – vorrangig einzusetzende – Mittel nicht gedeckt werden kann.
Es ist für alle da, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Sei es, weil sie ihre Arbeit verloren haben oder ihr Geschäft schließen mussten. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, beispielsweise durch eine lange oder chronische Krankheit. Es soll die Eigenverantwortung stärken und dazu beitragen, dass der Lebensunterhalt baldmöglichst ohne Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann.
Wer kann Bürgergeld bekommen?
Nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Wir können hierzu beraten. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten Bürgergeld.
Sie benötigen Unterstützung, wissen aber nicht, welche Sozialleistung für Sie in Frage kommt? Suchen Sie online unter Sozialleistungsfinder - Sozialplattform nach der für Sie passenden Sozialleistung!
Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Bürgergeld?
Die Jobcenter der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld sind für die Gewährung von Bürgergeld zuständig, wenn Sie im Kreis Coesfeld wohnen.
Der Antrag auf Bürgergeld kann einfach und schnell unter Antrag auf Bürgergeld online gestellt werden. Nachweise und Unterlagen können hierüber digital eingereicht werden.
Bei Bedarf können Antragsformulare in Papierform verwendet werden. Sie erhalten die Unterlagen im Jobcenter der Kommune Ihres Wohnortes oder können Sie unter Downloads herunterladen.
Erhalten Sie bereits Bürgergeld oder haben bereits einen Bürgergeldantrag gestellt und wollen eine Änderung mitteilen oder eine weitere Leistung beantragen können sie dieses digital einfach und schnell über das Kontaktformular Jobcenter - Einwilligungserklärung erledigen.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die vorzulegenden Unterlagen oftmals sehr unterschiedlich. Eine Auflistung der im Regelfall mindestens vorzulegenden Unterlagen finden Sie hier. Die Aufzählung benötigter Antragsunterlagen kann wegen unterschiedlicher individueller Lebenssituationen niemals abschließend sein.
Der Gesetzgeber schreibt eine strenge Prüfung der Leistungsberechtigung vor. Bei Prüfung der eingereichten Unterlagen wird meistens festgestellt, dass weitere Nachweise und/oder Auskünfte benötigt werden. Hierüber werden Sie im Rahmen der Prüfung Ihres Antrages durch das Jobcenter Ihrer Wohnortkommune informiert.
Wer unterstützt mich bei der Suche nach Arbeit?
Wenn Sie Bürgergeld erhalten, unterstützen wir Sie auch bei der Suche nach Arbeit. Gemeinsam mit uns erarbeiten Sie eine Strategie für Ihre Arbeitssuche. Bei Hindernissen einer Arbeitsaufnahme ist es auch möglich, dass Sie Qualifizierungen und Weiterbildungen absolvieren können und Sie falls nötig weitere Unterstützung von andere Stellen bekommen können. Weitere Informationen finden Sie unter Arbeit finden - Jobcenter Kreis Coesfeld.
Bekomme ich Bürgergeld, wenn mein Arbeitslosengeld nicht zum Leben reicht?
Was passiert, wenn mein Arbeitslosengeld ausläuft?
Muss ich regelmäßig einen neuen Antrag auf Bürgergeld stellen?
Ja. Das Bürgergeld wird immer für einen befristeten Zeitraum gewährt. Entscheidungen über Leistungen werden in der Regel für sechs Monate oder ein Jahr getroffen. Während dieses Bewilligungszeitraumes müssen Sie jede Änderungen in den ursprünglich mitgeteilten Verhältnissen unverzüglich dem Jobcenter anzeigen. Mit Ablauf dieses Zeitraums müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.
Mein Antrag wurde abgelehnt. Ich bin nicht einverstanden. Was kann ich tun?
Sinnvoll ist immer zunächst ein persönliches Gespräch mit dem Jobcenter zu suchen. Eine Terminvereinbarung und beiderseitiger höflicher Umgang erleichtert die Gesprächsführung. Hier kann man darlegen, warum man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Sollte sich in dem Gespräch heraus stellen, dass bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich im Nachhinein als unrichtig heraus stellt oder das Recht versehentlich unrichtig angewandt wurde, wird das Jobcenter eine neue Entscheidung treffen. Andernfalls wird das Jobcenter Ihnen auch die Gründe der Entscheidung auch gerne erläutern.
Sollten Sie dennoch nicht einverstanden sein, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Wo und innerhalb welcher Frist steht auf Ihrem jeweiligen Bescheid.
Darf ich in den Urlaub fahren, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Ja. Allerdings macht der Gesetzgeber eindeutige Vorgaben: Wer sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des näheren Bereichs des zuständigen Jobcenters aufhält, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Mit vorheriger Zustimmung ist jedoch eine Ortsabwesenheit von drei Wochen im Jahr möglich. Die Jobcenter müssen prüfen, ob die Abwesenheit eine berufliche Eingliederung wesentlich beeinträchtigt.
Zusätzlich zu den drei Wochen kann das Jobcenter in Einzelfällen einer Ortsabwesenheit für drei weitere Wochen zustimmen. In Fällen einer länger als drei-wöchigen Abwesenheit darf Bürgergeld aber nur in den ersten drei Wochen der Abwesenheit gezahlt.
Eine Zustimmung zu einer länger als sechs Wochen dauernden Abwesenheit aus dem näheren Bereich ist grundsätzlich nicht möglich. Die berufliche Eingliederung und die Bestreitung des Lebensunterhalts ohne steuerfinanzierte Hilfen stehen im Vordergrund.
Kümmert sich das Jobcenter auch um Obdachlose?
Wie kann das Jobcenter meine Angaben überprüfen?
Daten werden nach der Bewilligung von Bürgergeld im Wege eines automatisierten Datenabgleichs mit anderen staatlichen Stellen abgeglichen.
Dies dient der Prüfung, ob keine leistungserheblichen Angaben verschwiegen wurden. Das ist für eine korrekte Vermögensermittlung von Bedeutung. Auch Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Arbeitgeber) sind gegenüber dem Jobcenter zur Auskunft verpflichtet.
Zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch kann das Jobcenter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskünfte jeder Art einholen, sich vor Ort einen Eindruck von der Situation verschaffen, Beteiligte anhören sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen.
Ich habe Bürgergeld beantragt. Mein Ehepartner bzw. meine Ehepartnerin ist nicht berufstätig. Muss sie oder er sich auch um Arbeit kümmern, wenn ich Bürgergeld bekomme?
Was gilt für Jugendliche unter 25 Jahren, die noch bei ihren Eltern wohnen?
Volljährige Bürgergeld-Beziehende unter 25 Jahren bilden mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft. Für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes der unter 25 jährigen Person bedeutet dies, dass als Bedarf neben dem Regelbedarf anteilig angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der gemeinsamen Wohnung mit den Eltern und Geschwistern in Ansatz gebracht werden.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Die Leistungsansprüche auch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft werden jeweils individuell berechnet.
Bedarfsgemeinschaften
• Erwachsene/r Antragsteller/in
• Partner/in / Ehegatten / Lebenspartner
• Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören in der Regel (Ehe-)Partner und ihre unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit den Eltern unter einem Dach wohnen.
• Der Bedarf dieser Gemeinschaft ermittelt sich aus
- der Summe der Regelbedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
- plus eventueller Mehrbedarfe,
- plus Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- plus Bedarfe für Bildung und Teilhabe.
Dabei wird das Einkommen und Vermögen der oder des Antragstellenden sowie das der Partnerin oder des Partners berücksichtigt, soweit es die Freibeträge übersteigt. Das Einkommen und Vermögen der Kinder wird nur für ihren eigenen Bedarf, jedoch nicht für den Bedarf der Eltern berücksichtigt.
• Bei den unverheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird jedoch bei der Feststellung des Bedarfs neben dem eigenen Einkommen und Vermögen auch das der Eltern berücksichtigt. Ausnahme: Das Kind ist schwanger oder erzieht selbst ein Kind unter sechs Jahren.
• Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ermittelt und nach Kopfteilen aufgeteilt.
Die individuellen monatlichen Leistungsansprüche werden in einem Bescheid mitgeteilt. Auf Grund der Komplexität der gesetzlichen Vorgaben wird die Berechnung detailliert dargestellt und der Bescheid ist meistens umfangreich.
Ich lebe mit meiner Partnerin oder meinem Partner ohne Trauschein zusammen. Wird ihr oder sein Einkommen auf mein Bürgergeld angerechnet?
Ja, wenn Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen und
• länger als ein Jahr zusammenleben oder
• mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
• Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
• befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der/des anderen zu verfügen,
wird von Gesetzes wegen vermutet, dass Sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau oder eines gleichgeschlechtlichen Paares handelt. Diese gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall von Ihnen durch Vorlage entsprechender Nachweise widerlegt werden. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen und kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung für einander zu tragen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
>> § 7 Absatz 3 Nummer 3c und § 9 Absatz 2 SGB II
Ich lebe mit meiner Partnerin oder meinem Partner und ihren/seinen Kindern aus erster Ehe zusammen. Muss ich auch für diese Kinder aufkommen, wenn meine Partnerin oder mein Partner Bürgergeld beantragt?
Ja. Bei der Festsetzung der Leistung für eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern wird das Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt, auch wenn die Kinder nicht dessen bzw. deren leibliche Kinder sind. Diese Berücksichtigung des Einkommens stellt sicher, dass Verheiratete gegenüber Unverheirateten nicht schlechter gestellt werden
Meine Eltern bekommen Bürgergeld. Muss ich für sie aufkommen?
Bin ich krankenversichert, wenn ich Bürgergeld bekomme?
Auch Bürgergeldberechtigte müssen sich um Ihre Krankenversicherung selber kümmern und die von der Krankenkasse geforderten Informationen gegenüber Ihrer Krankenkasse abgeben. Bei erwerbsfähigen Bürgergeldberechtigten wird grundsätzlich die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung weiter geführt. Bei einer private Versicherung kann jedoch nur der Basistarif berücksichtigt werden. Die Beiträge werden vom Jobcentern direkt an den Gesundheitsfonds oder soweit möglich an das private Krankenversicherungsunternehmen gezahlt.
Nicht erwerbsfähigen Bürgergeldberechtigte sind in der Regel über eine Familienversicherung, eine freiwillige Mitgliedschaft oder durch eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko Krankheit sowie Pflegebedürftigkeit abgesichert.
Was ist mit meiner Rentenversicherung, wenn ich Bürgergeld bekomme?
Muss ich Rundfunkgebühren zahlen?
Einkommen und Vermögen
Muss ich zum Bürgergeld dazu verdienen?
Grundsätzlich ja. Denn durch eine Erwerbstätigkeit soll Ihre Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert werden.
Das Bürgergeld soll nur dazu beitragen, dass Sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Das Bürgergeld ist regelmäßig eine von einer gegenwärtigen konkreten Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe.
Leistungsberechtigte Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Wie wird das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beim Bürgergeld berücksichtigt?
Wenn Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen, wird dies honoriert.
Zunächst sind vom Einkommen absetzbar:
• die auf das Einkommen entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe,
• mindestens 100,- € als Pauschale für folgende Ausgaben
- die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen,
- eine Pauschale von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Grund und Höhe angemessen sind, geförderte Altersvorsorgebeiträge (Beiträge zur „Riester-Rente“) nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten sowie
- die nachgewiesenen mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben („Werbungskosten“), z.B. sind hier die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel absetzbar. Sind Bus oder Bahn nicht preiswerter oder ist deren Nutzung nachweisbar unzumutbar, können bei der Nutzung eines eigenen Auto/Motorrad wird ein Betrag in Höhe von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung abgesetzt. Höhere Ausgaben für Fahrtkosten können nur auf detailliertem Nachweis berücksichtigt werden.
Für Erwerbstätige wird je nach Höhe des Einkommens ein zusätzlicher Freibetrag bei Erwerbstätigkeit der 100,- € übersteigt und bis zu weiteren 278,- € betragen kann, vom Nettolohn freigelassen. Damit können Ihnen Freibeträge bis zu 378,- € zu der Zahlung des Bürgergeldes zusätzlich zur Verfügung stehen.
Gelten die Freibeträge für alle Einkommensarten?
Bei Einnahmen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (zum Beispiel Renten, Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit) gelten andere Freibeträge.
In diesen Fällen wird aber nach Abzug etwaiger auf das Einkommen zu entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der Abzug einer Versicherungspauschale von 30 € vorgenommen.